Novellierung F-Gase-Verordnung 2023/2024
Was ändert sich in der Kältemittelverordnung?
Die Neufassung der F-Gase-Verordnung, auch Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase genannt, ist am 11. März 2024 in Kraft getreten. Im Januar 2024 erfolgte die Verabschiedung der Neufassung durch das EU-Parlament sowie die Zustimmung des EU-Rats. Der neuen Verordnung voran gegangen, waren Verhandlungsrunden in einem Trilog mit Vertretern aus EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat.
Ursprüngliches Ziel des EU-Parlaments war ein grundsätzliches Verbot von stationären Kälteanlagen mit F-Gasen, auch vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) genannt. Auch einem Verwendungsverbot von F-Gasen mit GWP > 150 (GWP = Global Warming Potential) für Service und Wartung ab 2024 wurde nicht zugestimmt. Im Falle einer Reparatur hätte dies das frühzeitige Aus für unzählige Bestandsanlagen bedeutet.
Was sind die Inhalte der F-Gase Novellierung 2024?
Der Ausstieg aus den F-Gasen wird durch einen verschärften Phase-down nun deutlich beschleunigt. In der EU-Verordnung von 2015 wurde der Phase-down bis 2032 festgelegt. Dieser wird mit der neuen Verordnung noch einmal verschärft und bis 2050 fortgeschrieben mit dem Verbot aller F-Gase.
Zudem wird ein festgeschriebener Betrag von drei Euro je Tonne CO2 der vorhandenen Quote fällig. Mit diesem Betrag soll ein Teil des administrativen Aufwands gedeckt werden.
Übersicht Phase-down F-Gase Verordnung 2015 zur Novellierung 2024
Vom Phase-down sind alle F-Gase betroffen. Bisher wurden die medizinischen Treibgase nicht betrachtet, werden aber nun hinzugerechnet. Sie nehmen nach ersten Schätzungen ca. 10 Prozent der bisherigen Quote ein. Dadurch verringert sich die Menge der zur Verfügung stehenden F-Gase weiter, was voraussichtlich zu einer weiteren Verteuerung von F-Gasen führen wird.
Hinzu kommen erweiterte Einsatzverbote für Kältemittel mit einem GWP über 150 und in Einzelbereichen über 750.
Nachfolgend werden die für die Klimabranche relevanten Verbote und Beschränkungen aufgeführt:
Hinzu kommen noch weitere Verbote, die zum Beispiel Kälteanlagen betreffen.
Übersicht Kältemittel, F-Gase und natürliche Kältemittel mit den Grenzen der F-Gase Verordnung und GWP Werten
Darüber hinaus wurden Beschränkungen für die Verwendung von Frischware im Bereich Service und Wartung vereinbart, mit Ausnahmen für recyceltes und aufbereitetes Kältemittel (militärische Anwendungen und Kälteanlagen mit Produkttemperaturen unter -50 °C sind hiervon ausgenommen).
Frischware |
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Ab 01.01.2026 |
Verbot des Einsatzes von Frischware mit einem GWP über 2500 für Klimaanlagen und Wärmepumpen |
Ab 01.01.2032 |
Verbot des Einsatzes von Frischware mit einem GWP über 750 für Klimaanlagen und Wärmepumpen (Ausnahme Kaltwassererzeuger) |
Aufbereitet/Recycelt |
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Bis 31.12.2031 |
darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 2500 eingesetzt werden. |
Ab 01.01.2032 |
darf aufbereitetes und recyceltes Kältemittel mit einem GWP über 750 eingesetzt werden. |
Vorgaben für den Einsatz von Frischware und aufbereitetem/recyceltem Kältemittel (bezogen auf Klimaanlagen und Wärmepumpen, für Kälteanlagen gelten andere Beschränkungen)
Am Beispiel des heute noch häufig eingesetzten Kältemittels R410A bedeutet das, dass es für Servicezwecke ab 2032 nicht mehr als Frischware in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzt werden darf.
Es darf weiterhin nur noch recyceltes und aufbereitetes R410A verwendet werden. Allerdings nur, wenn dieses von dem Unternehmen verwendet wird, das die Rückgewinnung im Rahmen einer Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder das Unternehmen für das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt wurde. Wenn somit kein R410A aus Anlagen entnommen wurde, kann auch keines wieder eingesetzt werden. Hier wird die Rückgewinnung von Kältemitteln eine große Rolle spielen.
Die Kommission beabsichtigt, bis spätestens 2030 eine Bewertung der Auswirkungen und Vorteile der Verordnung vorzunehmen. Dies umfasst die Einschätzung der Verfügbarkeit von kostengünstigen, technisch umsetzbaren und ausreichend vorhandenen Alternativen zu F-Gasen. Darüber hinaus wird die Kommission bis 2040 prüfen, ob die Festlegung des Jahres 2050 als Ziel für die Einstellung des HFKW-Verbrauchs realistisch ist. Dabei werden die technologische Entwicklung und die Verfügbarkeit von HFKW-Alternativen für die relevanten Anwendungen berücksichtigt. Zusätzlich wird analysiert, welcher Bedarf an HFKW in den Bereichen besteht, in denen diese Stoffe weiterhin genutzt werden.
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